Zweitwohnungssteuer in Boltenhagen und im Klützer Winkel, Nordwestmecklenburg

 Lupe

 

Das Amt Klützer Winkel hat im November und Dezember 2024 für die Gemeinden des Amtes 2250 Bescheide über Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 bis 2023 verschickt. Dabei wird rückwirkend für vergangene Kalenderjahre eine erheblich höhere Steuer gefordert. Zum Jahresende 2024 sollen dem Amt Klützer Winkel etwa 380 Widersprüche / Einsprüche vorliegen (OZ vom 28. 12. 2024).

 

Das Vorgehen der Gemeinde Boltenhagen und des Amtes Klützer Winkel mit dem für vier Jahre rückwirkenden Erlass einer Satzung über Zweitwohnungssteuer und dem für vier Jahre rückwirkenden Erlass von Steuerbescheiden, teilweise mit der rückwirkenden Änderung von Steuerbescheiden für abgelaufene Kalenderjahre, ist ein rechtlich komplexer Vorgang.
Es bestehen nicht nur gegen die Satzungen der Gemeinden im Amt Klützer Winkel wegen Zweitwohnungssteuer ab Ende 2023 erhebliche rechtliche Zweifel, die vom Amt Klützer Winkel ab Ende 2024 verschickten Schreiben zur Zweitwohnungssteuer sind auch aus einer Reihe anderer Gründe rechtlich fragwürdig. 

 

Gliederung

Transparenz erforderlich
Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide?
Formelle Rechtmäßigkeit der "Bescheide" über Zweitwohnungssteuer
Wirksamkeit der Rechtsgrundlage - ist die Satzung über Zweitwohnungssteuer vom Dezember 2023 rechtmäßig?
Weitere materielle Rechtmäßigkeit der "Bescheide" über Zweitwohnungssteuer?
Rechtsbehelf Widerspruch gegen die Steuerbescheide

Einzugsermächtigung / Zahlungsfrist

Rechtsgrundlagen - Texte, Fundstellen
Presseberichterstattung

 

Intransparenz des gesamten Vorgehens des Amtes Klützer Winkel und der Gemeinden im Klützer Winkel

Neben schwierigen Rechtsfragen sorgt vor allem die weitgehende Intransparenz des ganzen Vorgehens des Amtes Klützer Winkel und der Gemeinden des Amtes, für die die Bescheide erlassen worden sind, für Unsicherheit und Frustration bei vielen Betroffenen.

  • Der Anlass für die "Aktion" ist für die Betroffenen nicht erkennbar. Die Begründung der Beschlussvorlage vom 28. 11. 2023 für die Satzung über Zweitwohnungssteuer ist nicht aussagekräftig (siehe unten). Die dort in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin über die Rechtswidrigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung 2016 ist anscheinend nicht veröffentlicht.
  • In den im Herbst 2024 versandten Fragebögen zur Zweitwohnungssteuer ist von der Vorbereitung neuer Steuerbescheide auf der Grundlage einer neuen Satzung der Gemeinden keine Rede.
  • Die sogenannten "Bescheide" enthalten keinerlei textliche Begründung, es wird keine Rechtsgrundlage angegeben, es ist keine Rede davon, dass frühere Bescheide aufgehoben oder geändert werden sollen, es wird keinerlei Erläuterung zum Vorgehen mit Rückwirkung gegeben. Die "Bescheide" sind eigentlich nur Kontoauszüge mit rechnerischer Erläuterung des Zahlbetrages.
  • Es soll, soweit vorhanden, von Einzugsermächtigungen Gebrauch gemacht werden, es wird aber kein Termin genannt, zu dem die Beträge eingezogen werden sollen. Es ist zweifelhaft, ob für diese Fälle die Einzugsermächtigungen überhaupt erteilt worden sind.
  • Trotz mehrmaliger Berichterstattung über das Thema in der Ostsee-Zeitung seit Anfang Dezember 2024 gibt es keine erläuternde und Unsicherheiten mindernde Öffentlichkeitsarbeit des Amtes Klützer Winkel und der Gemeinden.

 

Welche Rechtsfragen sind zu  prüfen?

 

 

Liegt bei den Schreiben zur Zweitwohnungssteuer, die den Begriff "Bescheid" enthalten, tatsächlich ein rechtlich bindender Steuerverwaltungsakt im Sinne von §§ 118 ff und §§ 155 ff AO vor?

Erfüllt das Schreiben die dort genannten Mindestanforderungen? Die Schreiben erscheinen eher wie Kontoauszüge, die einen Saldo ausweisen, der noch gezahlt werden soll.
Die Schreiben enthalten keine textliche Aussagen dazu, dass eine Regelung über eine Steuerfestsetzung getroffen werden soll, sondern nur eine tabellarische Aufstellung und in einer Tabellenzeile den Begriff Zweitwohnungssteuer.
Es wird keinerlei Rechtsgrundlage genannt, keine Ermächtigungsgrundlage für den "Bescheid".
In Fällen, in denen bereits früher "Bescheide" über Zweitwohnungssteuer vorliegen, wird mit keinem Wort erwähnt, ob diese Bescheide aufgehoben oder geändert werden sollen. Da von einer Aufhebung oder Änderung früherer "Bescheide" keine Rede ist, bestehen diese noch fort?
Es gibt keine textliche Begründung für die Zahlungsaufforderung, die mit den Schreiben erreicht werden soll, insbesondere gibt es keinerlei Hinweis darauf, warum für abgelaufene Kalenderjahre vier Jahre zurück Zweitwohnungssteuer verlangt wird.
 

Ein Bescheid im Sinne eines Steuerverwaltungsaktes nach §§ 118 ff und §§ 155 ff AO muss aber eine Regelung treffen, die als solche klar erkennbar sein muss und er muss hinreichend bestimmt sein, § 119 Abs. 1 AO.

Nach § 119 Abs. 1 AO muss einem Verwaltungsakt der Regelungsinhalt eindeutig zu entnehmen sein. Der wesentliche Regelungsgehalt, also die Steuerfestsetzung, wird bei einem Verwaltungsakt in einem "Tenor" formuliert. Dies gilt in Fällen der Änderung eines vorherigen Bescheides auch für den "Änderungsbefehl", also die Aussage der Änderung eines vorherigen Bescheides. Auch dieser gehört in den Tenor des Verwaltungsaktes.
Weiter muss das Schriftstück als Bescheid erkennbar sein (§ 119 Abs. 3 S. 1 AO). Es muss deutlich werden, dass eine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung getroffen werden soll, durch die eine Abgabenschuld verbindlich hoheitlich festgesetzt wird. Eine Zahlungsaufforderung oder die Ankündigung eines Bankeinzuges sind dabei nicht eine solche Regelung, sondern die Festsetzung der Steuer ist eine solche Regelung. Die Zahlungsverpflichtung ist "nur" eine Folge der Regelung.

Nach § 155 AO sind Steuern "festzusetzen". Nach § 157 AO sind Steuerbescheide schriftlich zu erlassen. Daraus folgt, dass der wesentliche Gehalt einer Steuerfestsetzung im Bescheid textlich enthalten sein muss. Der Steuerpflichtige darf sich nicht das, was die Behörde wohl meinen könnte, zusammenreimen müssen. Alleine eine rechnerische Darstellung und eine Zahlungsaufforderung bzw. die Ankündigung einer Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen ist aber noch keine Steuerfestsetzung, allemal, wenn Änderungen mit Rückwirkung für abgelaufene Jahre vorgenommen werden sollen und eine textliche Aussage zu einer Änderung überhaupt nicht in dem Schreiben enthalten ist.

Ob ein Schreiben als Verwaltungsakt hinreichend bestimmt im Sinne von § 119 Abs 1 AO ist, dafür ist maßgebend der Tenor des Bescheids, nicht seine Begründung (OVG Weimar, B. v. 12.6.2003 – 4 ZEO 243/00 – ZKF 2003, 82).

Dabei ist ein Festsetzungsbescheid von einem Abrechnungsbescheid zu unterscheiden, vgl. https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/abrechnungsbescheid/.

Alles dieses ist auch wichtig, weil nur ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt Grundlage für eine Verwaltungsvollstreckung sein kann. Grundlage einer Vollstreckung ist der "Tenor", also die inhaltiche und zahlenmäßige Steuerfestsetzung.

 

Dabei gibt es zwei Grund-Varianten:

Variante  1. Für die Jahre 2020 bis 2023 sind bereits vor dem Herbst 2024 "Steuerbescheide" ergangen.

Bei vielen Adressaten neuer "Steuerbescheide" für die Zeit ab dem Jahr 2020 dürften bereits bestandskräftige "Bescheide" für vergangene Jahre vorliegen.

Variante 2. Für die Jahre 2020 bis 2023 sind vor dem Herbst 2024 noch keine "Steuerbescheide" ergangen.

Es liegen Fälle vor, in denen für die Jahre 2020 bis 2023 vor dem Herbst 2024 noch keine "Steuerbescheide" über Zweitwohnungssteuer ergangen sind und im November / Dezember 2024 erstmals Steuerbescheide erlassen wurden.  Dürfen für abgelaufene Kalenderjahre Steuerbescheide erlassen werden? Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 2 KAG i. V. m. § 169 AO

Zusätzlich gibt es Untervarianten, bei denen die Zweitwohnungssteuersatzung vom 14. 12. 2024 nicht richtig angewandt worden ist, weil z. B. der Umfang der Möglichkeit der privaten Nutzung der Ferienimmobilie durch den Eigentümer vom Amt Klützer Winkel nicht korrekt berücksichtigt worden ist, § 4 Abs. 4 der Satzung. Grund kann sein, dass der Eigentümer seine Immobilie wegen eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur nur kurze Zeit im Jahr nutzen kann. Eine Frage ist weiter, wie sich Einreisebeschränkungen für Eigentümer mit Hauptwohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern wegen der Corona-Pandemie auf die Zweitwohnungssteuer auswirken.

 Zu Variante 1 und 2

Steuerbescheide über Zweitwohnungssteuer für abgelaufene Kalenderjahre

 

  •  Festsetzungsfristen für den Erlass von Bescheiden über Zweitwohnungssteuer

Frage: Ist es zulässig, für abgelaufene Jahre erstmals einen Bescheid über Zweitwohnungssteuer zu erlassen?

Festsetzungsfrist für die Zweitwohnungssteuer beträgt nach § 12 Abs. 2 KAG M-V in Verbindung mit  § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung vier Jahre. 

 Anhörung ordnungsgemäß?  Rechtsgrundlage § 91 Abgabenordnung (AO)

Hat eine Anhörung überhaupt stattgefunden? Das Amt Klützer Winkel hat im Herbst 2024 Schreiben verschickt, in denen die Besteuerungsgrundlage für Zweitwohnungssteuer abgefragt wurden, ohne dass mit einem Wort erwähnt wird, das "neue" Steuerbescheide mit Rückwirkung für vier Jahr beabsichtigt sind.

 
Begründung der Steuerbescheide ordnungsgemäß? Erfordernis einer Begründung § 121 AO
In den Steuerbescheiden ist überhaupt keine Rechtsgrundlage genannt.
In den Bescheiden ist keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung vorheriger Bescheide oder deren Änderung genannt, auch keine sonstige Begründung dazu.

 

 Zu Variante 2

Änderung von Bescheiden über Zweitwohnungssteuer für abgelaufene Kalenderjahre, rückwirkende Änderung von Bescheiden über Zweitwohnungssteuer

Wenn Steuerbescheide nach Ablauf von Rechtsbehelfsfristen (Widerspruchsfrist 1 Monat, Klagefrist gegen einen Steuerbescheid und Widerspruchsbescheid 1 Monat) "bestandskräftig" geworden sind, können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden, §§ 172 bis 177 Abgabenordnung (AO).

Erläuterungen dazu https://www.steuerkurse.de/abgabenordnung-ao/aufhebung-aenderung-172-ao.html

Was für eine Regelung treffen die neuen Bescheide? Werden mit den neuen Bescheiden frühere Bescheide aufgehoben oder geändert? Sind die Steuerbescheide hier überhaupt hinreichend bestimmt, wenn sie zu einer Änderung oder Aufhebung vorheriger Bescheide keinerlei textliche Aussage enthalten?  Vgl.  § 119 Abs. 1 AO.

Besondere Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide ist  §§ 172 ff AO
Entscheidungen über die Aufhebung von Steuerbescheiden nach diesen Vorschriften sind Ermessensentscheidungen, für die eine Begründung nach § 121 AO unverzichtbar ist. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll erkennen lassen, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat und von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist.
 
Liegt übehaupt eine Ermessensausübung § 5 AO vor? Das ist nicht ersichtlich. Die Bescheide enthalten hier keine Aussage.
Das Fehlen einer Begründung kann auch Auswirkungen auf den Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist haben, siehe unten. 

 

  • Rechtmäßige Satzung zur Zweitwohnungssteuer als Grundlage für Steuerbescheide?

Jeder Verwaltungsakt benötigt nach dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) für seine Rechtmäßigkeit eine sog. Ermächtigungsgrundlage. Als Ermächtigungsgrundlage kommen auch kommunale Satzungen in Betracht, wenn es ein Gesetz gibt, dass Kommunen ermächtigt, durch Satzungen Steuern zu erheben. So eine Rechtsgrundlage gibt es in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Kommnalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (siehe unten).

Erforderlich ist weiter, dass die kommunale Satzung rechtmäßig ist. Die Rechtsgrundlagen sind unten zu finden.

Da alle von den Gemeinden im Amt Klützer Winkel ab dem Herbst 2023 in Kraft gesetzten Zweitwohnungssteuersatzungen im Wesentlichen gleich sind, gilt das Nachfolgende für alle diese Satzungen über Zweitwohnungssteuer.

 Im Herbst 2023 hat das Verwaltungsgericht Schwerin mehrere Satzungen über Zweitwohnungssteuer von Gemeinden des Amtes Klützer Winkel für rechtswidrig erklärt. Siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. 8. 2023 zur Zweitwohnungssteuer der Stadt Klütz unten.

  • Ist die Satzung der Gemeide Boltenhagen über Zweitwohnungssteuer vom 14. 12. 2023 als  Rechtsgrundlage für die Bescheide über Zweitwohnungssteuer wirksam?

 
Rückwirkung in der Steuergesetzgebung / bei kommunalen Steuersatzungen

Frage: Ist es zulässig, eine gemeindliche Satzung über Zweitwohnungssteuer rückwirkend für abgelaufene Kalenderjahre zu ändern und dabei absichtlich die Steuer zu erhöhen ?

Wegen einer von der Gemeinde beabsichtigten rückwirkenden Erhöhung des Zweitwohnungssteuer liegt hier eine unzulässige echte Rückwirkung vor.

Nach Höhne in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 31 ff:

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet herkömmlich zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn das (neue) Gesetz kraft der Rückwirkungsanordnung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; dagegen ist eine unechte Rückwirkung in Fallgestaltungen anzunehmen, in denen Sachverhalte und Rechtsbeziehungen, die in der Vergangenheit bereits verwirklicht, aber in der Gegenwart noch nicht abgeschlossen sind, anders geregelt werden. Während die unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig ist, ist eine echte Rückwirkung nur ausnahmsweise zulässig, nämlich wenn das Vertrauen des Bürgers auf eine bestimmte bestehende Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war.

Anlass dafür, dass eine Gemeinde die Rückwirkung einer Abgabesatzung anordnet, kann auch sein, dass Steuerbescheide auf eine unwirksame Satzung gestützt sind und die Gemeinde ein Interesse daran hat, diese rechtswidrigen Bescheide gleichwohl zu „ halten ”. In diesen Fällen kann eine neue Satzung grundsätzlich mit Rückwirkung an die Stelle der unwirskamen Satzung treten. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert den Satzungsgeber nicht, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen. 

Einem etwaigen Vertrauen eines Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung von einer Abgabepficht überhaupt verschont zu bleiben, fehlt die Schutzwürdigkeit, weil er jedenfalls seit der Verabschiedung der Satzung und deren Bekanntmachung mit einer Belastung durch die entsprechende Abgabe rechnen musste.

Die vom  Bundesverfassungsgerichts gezogenen Grenzen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung gelten auch für rückwirkende kommunale Satzungen.

Nicht zulässig wäre dagegen, dass eine Gemeinde rückwirkend Regelungen trifft, mit denen sie für abgeschlossene Maßnahmen gezielt ihre Beitragseinnahmen erhöhen will. Eine solche Entscheidung stellte eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung dar.

Mit der Satzung der Gemeinde Boltenhagen über Zweitwohnungssteuer vom 14. 12. 2023 wird aber nicht nur eine frühere unwirksame Satzung ersetzt, sondern es werden die Besteuerungsgrundlagen so geändert, dass es zu erheblich höheren Zweitwohnungssteuern kommt. Diese Absicht ergibt sich aus den Unterlagen zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Boltenhagen. Hier liegt eine "echte Rückwirkung" mit einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes vor.
 
Keine Berücksichtigung von Nutzungseinschränkungen wegen der Corona-Pandemie

Bei der Satzung mit Rückwirkung wird überhaupt nicht berücksichtigt, dass viele Eigentümer vom außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns auf Grund von Reisebeschränkungen wegen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 bis 2022 in der Nutzung ihrer Immobilien stark eingeschränkt waren.

 
Rechtlich zulässiger Steuermaßstab in der Satzung vom 14. 12. 2023? 

Der gewählte Steuermaßstab nach § 4 der Satzung mit einer Kombination von Rohertrag nach dem Bewertungsgesetz und Lagefaktor nach den Bodenrichtwerten dürfte gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Für den Bereich des Steuerrechts verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet, OVG Schleswig-Holstein Urteil vom 24.04.2024 - 6 KN 1/24, RdNr. 105.
Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers, den dieser für das Innehaben der Zweitwohnung betreibt. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12).

§ 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung Boltenhagen vom 14. 12. 2024 lautet:
Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Rohertrag der Wohnung gemäß der Anlage 39 des § 254 des Bewertungsgesetzes (BewG) einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge gemäß der Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV), multipliziert mit dem Lagefaktor gemäß Absatz 2.
Absatz 2 dieser Satzung lautet:
"Der Lagefaktor bemisst sich nach den Bodenrichtwerten des durch das Finanzamt Wismar zuletzt versendeten Messbescheides der Hauptfeststellung (siehe Anlage dieser Satzung)."
In der Anlage zu § 4 Absatz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird der Lagefaktor differenziert in 100`er-Schritte des Bodenrichtwertes.
 
Dieser sich eins zu eins als Faktor auf den Rohertrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auswirkende reine Bodenrichtwert ist nicht geeignet, einen rechtlich zulässigen Steuermaßstab zu ergeben:

Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer folgt hieraus im Wesentlichen, dass sich die Steuer möglichst proportional zu dem zu erfassenden Aufwand entwickeln muss. Ein Zweitwohnungsinhaber, der eine Zweitwohnung innehat, deren Vorhaltung (vermutlich) einen vergleichsweise hohen finanziellen Aufwand erfordert, muss eine entsprechend höhere Zweitwohnungssteuer zahlen als jener, der eine Zweitwohnung innehat, die (vermutlich) einen geringeren finanziellen Aufwand erfordert. Um dies sicherzustellen, muss die Bemessungsgrundlage bei Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes so ausgestaltet sein, dass sich die Höhe der Steuer in Abhängigkeit zu dem Maß der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verändert, die mit der Zweitwohnungssteuer erfasst werden soll. Nur eine Bemessungsgrundlage, deren Anwendung dazu führt, dass eine der Höhe nach gleiche Besteuerung vergleichbarer Steuerobjekte erfolgt und umgekehrt, eine der Höhe nach gleiche Besteuerung ungleicher Steuerobjekte verhindert wird, ist Ausdruck eines mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Ersatzmaßstabes, OVG Schleswig-Holstein Urteil vom 24.04.2024 - 6 KN 1/24, RdNr. 111.
Da sich alle Veränderungen einzelner Faktoren prozentual, aber identisch in der im Ergebnis zu zahlenden Steuer („eins zu eins“) niederschlagen und damit auch jeder Faktor einen prägenden Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat, muss auch jeder einzelne zur Bemessung des Aufwands herangezogene Faktor für sich gesehen geeignet sein, den Belastungsgrund hinreichend zu erfassen, also den geforderten zumindest lockeren Bezug zu ihm aufweisen und wahren. Daran fehlt es dem durch den „reinen“ Bodenrichtwert definierten Lagewert. Vielmehr entfaltet er – und mit ihm der gewählte Steuermaßstab – in der Praxis eine erhebliche Dynamik, die den anderen Faktoren nicht zukommt. Diese Dynamik verläuft vor allem mehr oder weniger zufällig, je nach Entwicklung der aktuell gezahlten Kaufpreise für Bauland. ...
Letztlich bringt die Satzung mit der Heranziehung des in Euro pro Quadratmeter ausgedrückten Bodenrichtwertes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche jährlich wiederkehrend den jeweils erzielbaren Kaufpreis in Ansatz. Dieser entwickelt sich aber nach den statistischen Daten zur Verbraucherpreisentwicklung im Bereich Wohnen nicht ansatzweise proportional zu den typischerweise mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen wie zum Beispiel Mietzins bzw. laufende Abschreibungen und Zinsbelastungen, Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten, Unterhaltungs- und Renovierungskosten, Mobiliar und Haushaltsgegenstände, Ausstattung, Versicherungsbeiträge, OVG Schleswig-Holstein Urteil vom 24.04.2024 - 6 KN 1/24, RdNr. 132.

Anlage 39 zu § 254 Bewertungsgesetz weist differenziert nur nach Haustyp für Häuser ab Baujahr 2001 für das ganze Land Mecklenburg-Vorpommern einheitliche Roherträge aus. Es spielt keine Rolle, ob das Haus 2 Jahre alt ist oder 23 Jahre. Angesichts der sehr heterogenen Verhältnisse bei dem realen Mietwert der verschiedenen Häuser erscheint das als unzulässige Pauschalisierung für die Berechnung einer Aufwandssteuer wie der Zweitwohnungssteuer.

Der Verweis auf die Mietniveau-Einstufungsverordnung in § 4 Abs. 1 führt zu einer für ganz Boltenhagen einheitlichen Mietniveaustufe 2, die zu keiner ortsinternen Differenzierung führt. Der sich nach II. der Anlage 39 ergebende Abschlag von – 10,0 % gilt einheitlich für alle Immobilien in Boltenhagen und führt zu keiner ortsinternen Differenzierung. Also kommt es zu keiner differenzierten Ermittlung des verschieden hohen "Aufwands" für sehr verschiedene Immobilien in Boltenhagen.

§ 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung verweist für den Rohertrag auf Anlage 39 zu § 254 Bewertungsgesetz. Die Anlage 39, aus der der Rohertrag entnommen worden ist, hat den Stand 1. 1. 2022. Das ergibt sich auch aus den Unterlagen, die der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung am 14. 12. 2023 vorlagen. Es ist sehr fraglich, bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 und 2021 auf Daten zu verweisen, die erst Gültigkeit ab dem 1. 1. 2022 haben.

Im Ergebnis führt das dazu, das eine ortsinterne Differenzierung für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstück (Anlage 39) nur über den Lagefaktor erreicht wird. Also werden z. B. alle Einfamilienhäuser ab Baujahr 2001 in der gleichen Lange (Bodenrichtwert-Lage) gleich behandelt. Das ist sicher zu pauschal für die Ermittlung des "Aufwands" bei den sehr unterschiedlichen Häusern in Boltenhagen. Für den realen Mietwert ("Aufwand") sind weitere Gesichtspunkte entscheidend: Erhaltungszustand des Gebäudes, Ausstattung der Immobilie, Grundstücksfläche, die zu der Immobilie gehört (Grundstücksgröße). Diese Differenzierungen können nicht alleine mit Verweis auf die Lage des Grundstücks abgebildet werden.

 

Bestimmtheitsgebot aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)

"Das insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheit verlangt, dass Abgaben begründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sind, dass die Abgabenlast voraussehbar und für den Abgabenpflichtigen mess- und berechenbar ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 . ...  Die Festlegung eines Abgabentatbestandes muss allerdings in einer Weise geschehen, dass die Norm von dem Normunterworfenen ohne weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (OVG Schleswig, Urt. v. 08.03.2018 – 2 LB 98/17)",  OVG Schleswig-Holstein vom 09.10.2024 - 6 LB 5/24.

§ 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung Boltenhagen vom 14. 12. 2024 lautet:
Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Rohertrag der Wohnung gemäß der Anlage 39 des § 254 des Bewertungsgesetzes (BewG) einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge gemäß der Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV), multipliziert mit dem Lagefaktor gemäß Absatz 2.
 
Wie kann der Bürger die hier genannten Daten zum Rohertrag ermitteln?  In den Bescheiden über Zweitwohnungssteuer ist keiner der in § 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz genannten Begriffe "Rohertrag" oder "Mietniveaustufen" genannte. Dort wird eine "Nettokaltmiete" genannt, siehe oben das mittlere Bild.
Nach Anlage 39 zu § 254 Bewertungsgesetz werden alle Häuser ab Baujahr 2001 einheitlich eingestuft. Fragwürdig.
In der Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV) vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3738 wird für Boltenhagen die Niveau-Stufe 2 ausgewiesen.
 
Absatz 2 dieser Satzung lautet:
"Der Lagefaktor bemisst sich nach den Bodenrichtwerten des durch das Finanzamt Wismar zuletzt versendeten Messbescheides der Hauptfeststellung (siehe Anlage dieser Satzung)."
In der Anlage zu § 4 Absatz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird der Lagefaktor differenziert in 100`er-Schritte des Bodenrichtwertes.
 
Fraglich ist die Anknüpfung an "den Bodenrichtwert des durch das Finanzamt Wismar zuletzt versendeten Messbescheides". Das Finanzamt Wismar verschickt "Bescheide über den Grundsteuermessbetrag". In diesen Bescheiden ist eine Aussage über Bodenrichtwerte nicht enthalten. Weiter verschickt das Finanzamt Wismar "Bescheide über den Grundsteuerwert". Bei der (komplizierten) Berechnung des Grundsteuerwertes wird ein Bodenrichtwert angegeben, ohne dass allerdings mitgeteilt wird, woher der dort genannte Bodenrichtwert kommt. In dieses Feststellungsbescheiden wird der Bodenrichtwert aber nicht verbindlich "festgestellt", sondern nur der Grundsteuerwert, und die Zurechnung zu einem Eigentümer. Der Berechnungsfaktor "Bodenrichtwert" ist nicht Teil des Tenors und damit nicht Teil der "Feststellung", sondern nur Teil der "Berechnung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren". Der für eine bestimmte Richtwertzone ausgewiesene Bodenrichtwert beschreibt, welchen in Euro ausgedrückten Wert ein Quadratmeter unbebauter Grundstücksfläche in diesem Gebiet durchschnittlich hat.
 
Der Verweis auf den zuletzt versendeten Messbescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil damit nicht sichergestellt ist, dass sich der dort genannnte Messwert auf den Erhebungszeitraum für die Zweitwohnungssteuer bezieht. Dies wird besonders deutlich in den Fällen der Rückwirkung, in denen Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 bis 2023 erhoben werden soll, ohne dass sichgestellt worden ist, dass sich der Boderrichtwert auch auf jeweils diese Jahre bezieht.
 
Damit werden alle Zweitwohnungen ohne Rücksicht auf weitere Merkmale der Immobilie in einem Gebiet, für das einheitlich ein Bodenrichtwert ausgewiesen wird, gleich behandelt.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 des Baugesetzbuchs – BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Die Bodenrichtwerte werden in Mecklenburg-Vorpommern durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte beginnend mit dem Stichtag 01.01.2022 mindestens alle zwei Jahre zu Beginn des Kalenderjahres beschlossen. Quelle LAIV M-V

 

Entscheidung vom 21. 1. 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein - LB 7/24 - die Satzung über Zweitwohnungssteuer der Stadt Fehmarn

Das OVG hat die Satzung der Stadt Fehmarn über Zweitwohnungssteuer vom 2. 12. 2024 für rechtmäßig erklärt. Der vollständige Text der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.

Der Steuermaßstab in § 4 der Satzung der Stadt Fehmarn vom 13. 12. 2024 ist deutlich differenzierter gestaltet als der Steuermaßstab in der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Boltenhagen und der anderen Gemeinden im Amt Klützer Winkel. Außerdem enthält die Satzung der Stadt Fehmarn in § 12 Abs. 2 ein ausdrückliches Schlechterstellungsverbot.

 

Es gibt weitere Gesichtspunkte für die Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Satzung:

 
Wurde die Satzung formal korrekt erlassen?

War die Beschlussfasssung durch die Gemeindevertretung Boltenhagen rechtmäßig? Durchführung der Sitzung der Gemeindevertretung am 14. 14. 2023 korrekt?

 
Ist § 4 Abs. 4 der Satzung rechtmäßig, wenn dort allein auf die rechtliche Verfügungsbefugnis und nicht auch auf tatsächliche Verfügbarkeits hindernisse abgestellt wird?

 

Inhaltliche Richtigkeit - Berechnung der Steuer korrekt? Umfang der Privatnutzung korrekt berücksichtigt?

Unabhängig von der formalen Rechtmäßigkeit der "Bescheide" und der Rechtmäßigkeit der Satzung über Zweitwohnungssteuer müssen für die "materielle" Rechtmäßigkeit der "Bescheide" die Voraussetzungen der Satzung korrekt angewandt werden. Insbesondere geht es dabei auch um den Umfang der Möglichkeit der Privatnutzung der Immobilie (§ 4 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung Boltenhagen). Hier sind die individuellen Sachverhalte im Einzelfall zu prüfen.

In den Steuerbescheiden über Zweitwohnungssteuer ist von einer "Netto-Kaltmiete" die Rede, ohne dass erkennbar ist, wo der Betrag oder Rechenfaktor herkommt. Soll dass der Faktor nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der Satzung sein? Von einer Netto-Kaltmiete ist in der Satzung über Zweitwohnungssteuer vom 14. 12. 2023 nicht die Rede.

 

Widerspruch mit Frist 1 Monat,   Rechtsgrundlage §§ 68 ff VwGO, § 70 Abs. 1 VwGO

Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nach § 126 Abs. 3 AO nicht verschuldet. Hier ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, § 110 AO, § 32 VwVfG und § 60 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO.

Wie man einen Widerspruch form- und fristgerecht einlegt und begründet, steht hier...

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, beträgt die Widerspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr, § 58 VwGO.

Musterverfahren durchführen!

Da zum gleichen Thema sehr viele Widersprüche beim Amt Klützer Winkel vorliegen, sollten Musterverfahren und nicht alle Widerspruchsverfahren paralell oder in chronologischer Folge durchgeführt werden. Damit können für viele Beteiligte Kosten gespart werden, weil die jenigen, die nicht Beteiligte eines Musterverfahrens sind, z. B. Anwaltskosten sparen können. Solche Musterverfahren sieht das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich vor:

§ 12 (3) KAG M-V: § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit den in den Sätzen 2 bis 6 genannten zusätzlichen Maßgaben anzuwenden. Ist wegen der Gültigkeit einer Abgabensatzung ein Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, einem obersten Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig und wird der Widerspruch hierauf gestützt, ruht das Widerspruchsverfahren insoweit bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Gleiches gilt, wenn bei den genannten Gerichten, den Verwaltungsgerichten des Landes oder dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren wegen einer Rechtsfrage anhängig ist, die in einem Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist. Bei Widersprüchen in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden. Die verbleibenden Widerspruchsverfahren ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in den Musterverfahren. Das Ruhen ist dem Widerspruchsführer mitzuteilen. Das Widerspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Widerspruchsführer dies beantragt oder die abgabenberechtigte Körperschaft dies dem Widerspruchsführer mitteilt.

Das Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid über Zweitwohnungssteuer ist gebührenfrei, § 3 Abs. 6 der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Klützer Winkel.
Denn danach sind Widerspruchsverfahren gebührenfrei, wenn
(6) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr und ist nach dem mit der Widerspruchsbearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand zu bemessen.
Danach sind Widerspruchsverfahren generell gebührenfrei, wenn sie Verwaltungsakte betreffen, für die keine Gebühr erhoben wird. Für Steuerbescheide über Zweitwohnungssteuer werden generell keine Gebühren erhoben, daher sind auch ablehnende Widerspruchsentscheidungen gebührenfrei. Dem Vernehmen nach soll das Amt Klützier Winkel in einigen Eingangsbestätigungen zu Widerspruchsschreiben eine Gebührenpflcht behauptet haben....
 

Rechtsgrundlage § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Ein Widerspruch hindert die Zahlungsverpflichtung nicht. Allerdings ist Voraussetzung für eine Zahlungspflicht, dass ein wirksamer Steuerfestsetzungsbescheid im Sinne eines Steuerverwaltungsakts vorliegt.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Zweitwohnungssteuer nach § 80 Abs. 4 VwGO?

§ 80 Abs. 4 VwGO:  Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

 

  • Wann ist die Zweitwohnungssteuer zu zahlen?

In den Schreiben des Amtes Klützer Winkel heißt es "Offene Forderungen zu den nachstehend aufgeführten Terminen  [Datum] und [Betrag]".

Zur Fälligkeit der Zweitwohnungssteuer sagt § 6 Absatz 4 der Zweitwohnungssteuersatzung Boltenhagen vom 14. 12. 2023: "Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig." Dieses entspricht § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V.

 

  • Zulässigkeit des Gebrauchs von Einzugsermächtigungen durch das Amt Klützer Winkel in diesen Fällen?
Wurde eine Einzugsermächtigung erteilt, die auch tatsächlich die Zweitwohnungssteuer umfasst?
Enthält der "Bescheid" zur Zweitwohnungssteuer einen konkreten Zahlungsternin? Wird bei einem beabsichtigten Bankeinzug ein Datum für den Bankeinzug genannt?
Welcher Zahlungstermin ist an zunehmen, wenn die Einzugsermächtigung vor einem Bankeinzug zurückgenommen worden ist?
Einzugsermächtigung für die Zweitwohnungssteuer widerrufen!
Einem Bankeinzug im Lastschriftverfahren widersprechen /stornieren?
 

 

Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Zweitwohnungsssteuer im Klützer Winkel, Landkreis Nordwestmecklenburg

 

Zweitwohnungssteuersatzung Boltenhagen vom 14. 12. 2023

Die Satzung ist rückwirkend zum 1. 1. 2020 in Kraft getreten, § 10 der Satzung.

 

Beschlussvorlage BV/12/23/217 des Amtes Klützer Winkel vom 28.11.2023  für die Gemeindevertretung Boltenhagen zur Satzung über die Zweitwohnungssteuer rückwirkend ab 2020.

 Zitat:    "Sachverhalt

Für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet erhebt die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage dafür ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen vom 20.09.2016.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit seinem Urteil im September 2023 die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen vom 20.09.2016 für nichtig erklärt. Seitdem arbeitet das Amt Klützer Winkel auf Hochtouren daran die Zweitwohnungssteuersatzung zu heilen. Dies ist 4 Jahre rückwirkend möglich.

Aus diesem Grund wurde der Entwurf einer neuen Zweitwohnungssteuersatzung vorbereitet. Die Änderungen sind in der anliegenden Synopse zum Entwurf der Zweitwohnungssteuersatzung rot markiert."

 

 

Dokumente zum Beschluss der Gemeindevertretung Boltenhagen vom 14. 12. 2023

 

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Boltenhagen vom 20. 9. 2016

 

Diese Satzung ist vom Verwaltungsgericht Schwerin unter anderen mit einem Beschluss vom 31. 8. 2023 für unwirksam erklärt worden. Die Argumentation des VG Schwerin dort ist auch für die im Jahr 2023 und 2024 in den Gemeinden des Amtes Klützer Winkel interessant.

 

 
Zum Vergleich die Unterlagen zu Satzungen weiterer Gemeinden des Amtes Klützer Winkel über Zweitwohungssteuer.

 Die Unterlagen für die Stadtvertretung Klütz sind hier zu finden.

Text der Beschlussvorlage BV/02/24/033 des Amtes Klützer Winkel:

"Sachverhalt

Für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet erhebt die Stadt Klütz eine Zweitwohnungssteuer. Im Oktober 2023 wurde mit Urteil beim Verwaltungsgericht Schwerin die Zweitwohnungssteuer der Stadt Klütz vom 01. Dezember 2015 als nichtig erklärt und ist deshalb unwirksam. Das Amt Klützer Winkel hat daher mit Herrn Dr. Groteloh eine neue Zweitwohnungssteuersatzung ausgearbeitet. Die Satzung kann für 4 Jahre rückwirkend wirksam werden. Für den Steuermaßstab wurde gemäß den Empfehlungen des Gerichts die Lage, Art und das Baujahr der Gebäude berücksichtigt."

Die Unterlagen für die Gemeindevertretung Kalkhorst sind hier zu finden.

Die Unterlagen für die Gemeindevertretung Zierow finden Sie hier.

 

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Boltenhagen beruht auf dem Landes-Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V), § 3 KAG M-V.

Auf die Verfahren zur Erhebung kommunaler Steuern ist grundsätzlich die Abgabenordnung anzuwenden, § 12 Abs. 1 KAG M-V, Abweichungen von dem Grundsatz ergeben sich aus § 12 Abs. 2 bis 6 KAG M-V.

Anders als die Kommunalabgabengesetze anderer Länder (Schleswig-Holstein) sieht das KAG M-V nicht ausdrücklich vor, dass Satzungen über Kommunalabgaben mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden können. Dazu die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des KAG 2005.  Zu dieser Konstellation BVerfG, Entscheidung vom 03.09.2009.

 

 

 
Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. 8. 2023 zur Rechtswidrigkeit der Satzung der Stadt Klütz über Zweitwohnungssteuer

 

Zweitwohnungssteuer auch für vermietete Ferienhäuser ?

Zweitwohnungssteuer für auch vermietetes Ferienhaus - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. 3. 2023.

 

Presseberichterstattung 

 

Bericht der Ostsee-Zeitung vom 3. 2. 2025

Bericht der Ostsee-Zeitung vom 15. 1. 2025

Bericht der Ostsee-Zeitung vom 28. 12. 2024

Bericht der Ostsee-Zeitung vom 14. 12. 2024

Bericht in der Ostsee-Zeitung vom 1. 12. 2024

Die Artikel sind hinter einer Bezahlschrake. Auf Nachfrage kann ich im Einzelfall die Artikel zur Verfügung stellen.

 

 

21 Kommentare

  • Hallo!
    Sie haben einen Bescheid vom Amt Klützer Winkel über Zweitwohnungssteuer erhalten, mit dem rückwirkend ab dem Jahr 2020 Zweitwohnungssteuer gefordert wird?
    Schreiben Sie hier!
    Viele Grüße
    Gerhard Bley
    • Guten Morgen Herr Bley,
      leider betrifftt uns dieses Thema ebenfalls. Kennen Sie einen guten Anwalt, der mit diesem Thema vertraut ist?
      Viele Grüße
      Ina Sachse
    • Guten Morgen Herr Bley, wir sind ebenfalls vom Thema Zweitwohnsitzsteuer in Boltenhagen betroffen und haben zum Jahreswechsel einen geänderten noch höheren Bescheid erhalten. Unser bisheriger Anwalt kann uns leider nicht mehr vertreten, da er in den Ruhestand gegangen ist. Können Sie uns einen kompetenten Anwalt empfehlen, der auch andere Besitzer von Immobilien in Boltenhagen vertritt? Mit freundlichen Grüßen Bettina Frosch

      Bearbeitet am Freitag, 17. Januar 2025 09:17 von admin.
    • Guten Tag,
      nach Zahlung der Zweitwohnungssteuer habe ich Widerspruch eingelegt und den Vorgang einem Anwalt zur Prüfung übergeben.
      Ist eine Sammelklage möglich?
      Ulrike Köhler
    • Hallo Herr Bley,
      ich habe ebenfalls eine Nachforderung der Zweitwohnungssteuer ab 2020 bekommen und Widersprch gegen diesen Bescheid eingelegt und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt.
      Eine Bestätigung über den Eingang habe ich bisher nicht schriftlich bekommen, nur auf telefonischer Nachfrage wurde der Eingang am 03.01.2025 bestätigt (Einschreiben).
      Ich würde mich einer Sammelklage anschliessen wollen, falls es notwendig sein sollte. 
      Beste Grüße
      Anke Riege
       
    • Guten Tag Herr Bley
       
      Auch ich habe Einspruch erhoben und eine Eingangsbestätigung erhalten. Dies habe ich bereits getan gegen den Bescheid vom 22.11.22 für 2021 und 2022 ( jeweils über 696,28€ ) Auf diesen Einspruch hin ist ein Abhilfebescheid ergangen und die bereits erstattete Zweitwohnungssteuer wurde zurückerstattet. Jetzt erfolgte überraschend die Erhebung für 2020 in Höhe von 838,26€.
  • Sehr geehrte Frau Sachse, bitte schreiben Sie eine kurze Mail an mail@boltenhagen-mecklenburg.de, damit wir persönlich Kontakt aufnehmen können. In dem ersten Schritt eines Widerspruchsverfahrens ist ein Anwalt nicht unbedingt nötig, aber ich kann Ihnen zur Wahl eines Anwalts, einer Anwältin einen Tipp geben.  Freundliche Grüße Gerhard Bley

    Bearbeitet am Donnerstag, 16. Januar 2025 06:45 von admin.
  • Moin zusammen,
    wann geht's los mit der Sammelklage?
    Es darf nicht sein, dass man in diesem Land in dieser Art und Weise mit Pflichten der Steuerzahler umgeht und dies stillschweigend hinnimmt.
    Alles, was in die Zukunft gerichtet ist, mag schon unerfreulich sein, aber den Winkelzug für etliche Jahre der Vergangenheit abzukassieren, sehe ich als moralischen Niedergang insbesondere von Politik und Verwaltung.
    Gruß
    Jens Bäumler
  • Hallo Herr Bley, auch ich habe eine rückwirkende Zweitwohungssteuer erhalten. Es ist eine utopische Nachforderung von 2021. Ich habe schon Widerruf eingelegt und würde mich einer Sammelklage anschließen. Gruß Heinz Evers    

    Bearbeitet am Samstag, 18. Januar 2025 20:39 von admin.
  • Moin zusammen, Auskünfte in der Sache muss das Amt gewähren, geregelt geregelt im Informationsfreiheitsgesetz ( IFG M-V) Leider scheint das Amt dieses Gesetz nicht zu kennen !  

    Bearbeitet am Samstag, 18. Januar 2025 20:40 von admin.
    • Informationsfreiheitsgesetz M-V: Leider regelt dieses Gesetz, das in der Tat wenig bekannt ist, keine Antwortfristen und Auskünfte sind grundsätzlich kostenpflichtig. Leider ein ziemlich stumpfes "Schwert". 
      Viele Grüße
      Gerhard Bley
  • Hallo,
    ich habe mich auch über den Zweitwohnungssteuerbescheid geärgert und Widerspruch eingelegt. Auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides kam nur eine lapidare Eingangsbestätigung. Gerne würde ich mich auch einer Sammelklage anschließen.
    Viele Grüße
    Annette Wagner
  • Hallo Herr Bley,
    erstmal vielen Dank für die vielen Infos, die Sie hier zusammengetragen haben!
    Ich bin ebengalls Betroffener und habe bereits Widerspruch gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid eingelegt.
    Einer Sammelklage würde ich mich gern anschließen.
    Mit besten Grüßen, Thomas Bode
  • Guten Morgen Herr Bley,
    wir haben zwar noch kein einziges Schreiben vom Amt oder einen Zweitwohnungssteuerbescheid erhalten, würden uns vorsoprglich aber gern Ihrer
    Sammelklage anschliessen, wie können wir dieses tun ?
    Vielen Dank für Ihre Info + viele Grüße
     
    Frank Metzkes
  • Wir sind ebenfalls betroffen und haben bereits Widerspruch eingelegt. Vielen Dank für weitere Infos!
  • Wir haben ebenfalls den Bescheid erhalten und bereits gezahlt. Werden aber noch Widerspruch einlegen und uns gemeinsamen Maßnahmen gegen den Bescheid anschließen. Frage: Muss ein Widerspruch begründet werden,  und wenn ja, wie? Als Nichtjuristen fühlen wir uns damit überfordert.
    Vielen Dank an den Initiator und viele Grüße
    Volkmar Mikschas
      • Guten Tag Herr Bley,
        gegen den mir vorliegenden "Bescheid" (Zweitwohnungssteuer) habe ich Widerspruch eingelegt und
        diesen auch begründet.
        Sollte mein Widerspruch zurückgewiesen werden, möchte ich mich einer Sammelklage anschließen.
        Mit freundlichen Grüßen aus Vechta
        Rainer Lüschen
  • Es haben sich mittlerweile über 80 Betroffene bei mir gemeldet. Bitte immer auch eine E-Mail an mail@boltenhagen-mecklenburg.de
    Gerhard Bley
  • Sehr geehrter Herr Bley, 
    auch ich würde mich einer Sammrlklage anschließen , falls das nötig werden sollte. Ich habe Widerspruch eingelegt , und vor einigen Tagen einen Antrag auf Aussetzungsverfahren zugefügt, dessen Empfang mir auch bestätigt wurde . Im letzteren Antrag habe ich darauf hingewiesen, dass die ( juristisch notwendige ) Informstion dazu in dem Schreiben vom Amt fehlte, dort stand nichts weiter , als dass sie mir das per Email schickt, " damit ich schneller antworten kann “. Ich wusste von einem anderen Steuerbescheid bor vielen Jahren , in dem ich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ich Widerspruch einlegen kann , was mit dieser " Antwort “ überhaupt gemeint war. Wenn diese Informstion fehlt , verlängert sich die Antragsfrist, habe ich gelesen. Ich schicke Ihnen noch eine Email. MfG 
    Astrid Sato 
  • Hallo, uns flatterte der als Änderungsbescheid betitelte Schriftsatz des Amtes bereits Anfang Oktober 24 ins Haus. Dem vorausgegangen war ein Fragebogen im April 24 und einFestsetzungsbescheid im Juni für das Jahr 2024. Mit einer Nachzahlung für bereits seit mehreren Jahren festgesetzten Beträge hatten wir nicht gerechnet.Da wir nicht per Lastschrift Steuern zahlen, hatten wir ein Zahlungsziel benannt bekommen. Erklärt hat das Amt nichts. Wir haben sofort Widerspruch eingelegt, der uns dann erst im Nov. 24 mit Androhung einer Verwaltungsgebühr bei Ablehnung des Widerspruchs bestätigt wurde. Seitdem warten wir auf Nachricht vom Amt. Gezahlt haben wir unter Vorbehalt, um nicht in Verzug zu geraten. Dem Amt ist alles zuzutrauen.
    Wir wissen auch, dass andere noch gar keine Bescheide bekommen haben.
    Wir möchten uns vernetzen und würden uns auch gerne einer Sammelklage anschließen. Wir rechnen damit, dass das Amt und die Gemeinde keine Fehler im Verfahren einsieht und dem Widerspruch somit nicht statt gibt. Der Gemeinde geht es um mehr als 1 Mio Eur. Da wird sie nicht einfach drauf verzichten wollen.
    André Hornig